Pariser Museum fordert 13 Goldschmiedekunstwerke zurück
Wie der Presse zu entnehmen war, fordert ein Pariser Museum dreizehn Goldschmiederarbeiten zurück. Brisant ist der Umstand, dass diese Gegenstände schon 1992 in das Eigentum des Museum gelangt waren, aber niemals der Besitz übertragen wurde. Da diese Übertragung nie stattfand, wurden die Arbeiten 2001 im Auftrag der Stiftung Salomon de Rothschild versteigert. Nach der Auktion wollte der Käufer sogar die Goldschmiedearbeiten zurückgeben und klagte auf Rückabwicklung, als Gründe führt er falsche Jahresangaben im Katalog, Mängel, etc. an. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da lt. Gericht der niedrige Preis und Mängelangaben auf den Zustand der Objekte hinwiesen. Pikanterweise hatte das Museum sogar selbst die Ausfuhrgenehmigungen für die Goldkunstwerke erteilt.
Nun fordert es jedoch die Arbeiten als Eigentümerin zurück, der Ausgang ist abzuwarten.
Dieses kunstrechtliche Verfahren wirft gleich mehrere Fragen auf. Neben dem gutgläubigen Erwerb der Kunstwerke, die in dem Verfahren auf Rückgabe auch wahrscheinlich zu stellen sind, und ob in der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung nicht eine Einwilligung zum Verkauf vielleicht gesehen werden kann, sowie weiteren Fragen, stellt sich die interessantere Frage in dem ersten Prozess des Ersteigerers auf Rückabwicklung. Wie verhält es sich in kunstrechtlicher Sicht mit Katalogbeschreibungen und der Frage der Haftung ? Muss das Auktonshaus haften ? Oder der Einlieferer ? Kann ein niedriger Preis ein Merkmal für eine falsche Einordnung sein ? Ist die Haftung sogar ausgeschlossen, wenn zwar die Beschreibung falsch, der niedrige Preis aber einen Hinweis hierauf bietet ? Diese Fragen sind für den täglichen Auktionsverkehr von enormer Bedeutung. Gerade eine Veröffentlichung des früheren Urteils wäre von kunstrechtlichem Interesse.
Nun fordert es jedoch die Arbeiten als Eigentümerin zurück, der Ausgang ist abzuwarten.
Dieses kunstrechtliche Verfahren wirft gleich mehrere Fragen auf. Neben dem gutgläubigen Erwerb der Kunstwerke, die in dem Verfahren auf Rückgabe auch wahrscheinlich zu stellen sind, und ob in der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung nicht eine Einwilligung zum Verkauf vielleicht gesehen werden kann, sowie weiteren Fragen, stellt sich die interessantere Frage in dem ersten Prozess des Ersteigerers auf Rückabwicklung. Wie verhält es sich in kunstrechtlicher Sicht mit Katalogbeschreibungen und der Frage der Haftung ? Muss das Auktonshaus haften ? Oder der Einlieferer ? Kann ein niedriger Preis ein Merkmal für eine falsche Einordnung sein ? Ist die Haftung sogar ausgeschlossen, wenn zwar die Beschreibung falsch, der niedrige Preis aber einen Hinweis hierauf bietet ? Diese Fragen sind für den täglichen Auktionsverkehr von enormer Bedeutung. Gerade eine Veröffentlichung des früheren Urteils wäre von kunstrechtlichem Interesse.

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