KUNSTRECHT

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Mittwoch, November 30, 2005

Österreich & Kroatien FAZ v. 29.11.2005

Gemäß einer Pressenachhricht haben Kroatien und Österreich einen Staatsvertrag über die Restitution von gestohlenen und enteigneten Gegenständen und Besitztümern geschlossen. Hintergrund war ein kroatisches Gesetz aus 2002, nach dem eine Naturalrestitution für Angehörige eines anderen Staates möglich ist, wenn ein bilaterales Abkommen mit diesem Staat geschlossen wird. Ein solches Abkommen existiert nun mit Österreich und soll auch demnächst mit Italien geschlossen werden.
Ab Inkraftterten des Abkommens haben dann die Geschädigten 6 Monate Zeit, ihre Ansprüche zu stellen. Dies betrifft aber nur Dinge, die sich in kroatischem Staatseigentum befinden. Man rechnet mit 440 Antragsstellern aus Österreich.

So anerkennenswert ein solches Vorgehen ist, und es auf den ersten Blick der Durchsetzung von Ansprüchen Dritter hilft, so hat ein solches Vorgehen auch eine Kehrseite der Medaille.
Nach einer kurzen Zeit von nur 6 Monaten verlieren alle möglichen Anspruchsinhaber ihre Recht und es tritt Rechtssicherheit zumindest für den Staat ein.

Wie die meisten wohl wissen, erst Recht wenn sie sich schon einmal in einer gerichtlichen Auseinandersetzung befanden, ist eine Frist von 6 Monaten als absolute Ausschlußfrist sehr knapp bemessen.
Daher scheint es auch in diesem Gesetz und Abkommen auch darauf anzukommen, das Kapitel der Restitution zumindest für den Staat Kroatien endgültig abzuschließen.

Ein solches Vorgehen, den Ansprüchen Zwangsenteigneter Geltung zu verschaffen, verdient immer Hochachtung. Jedoch sollte man nicht die Frist zu kurz bemessen.