KUNSTRECHT

Ein Blog für und um das Thema Kunstrecht. Kunstrecht bei Künstlern, Auktionen, Kunstmessen, Galerien, Kunsthandel, etc.

Donnerstag, Januar 26, 2006

Schwund an Werken aus Bronze und Stahl

Wie aus der heutigen Presse zu erfahren war, verzeichnen viele Museen und private Sammler einen Schwund an großen Kunstwerken aus Bronze und / oder Stahl. Diese Werke sollen gestohlen werden, um an das Rohmaterial zu gelangen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob Diebe wirklich in Kauf nehmen, ein Objekt mit einem Wert von 1 Mill. Euro zu klauen, um den Rohpreis von beispielsweise 50.000 Euro zu erlangen. Einerseits ist dies fast das perfekte Verbrechen, da das eingeschmolzene Kunstwerk nie wieder auffindbar ist, andererseits stellt sich aber das Problem, dass der Nutzen sehr niedrig und das Risiko sehr hoch ist. Letztendlich wissen nur die Täter den Sinn.

Fragwürdiger und von kunstrechtlichem Interesse ist die Tatsache, dass oft die Beteiligten (Lagerfirma, etc.) um den Wert eines gestohlenen Werkes diskutieren. Neben dem Problem, dass es sehr schwierig, vielleicht unmöglich ist, den Wert objektiv festzulegen, stellt sich die Frage, warum die Beteiligten nicht einen Wert definitiv in dem Lagervertrag festgeschrieben haben. Dies wäre sinnvoll, denn die spätere Diskussion um den Wert kann zermürbend sein. Im übrigen könnte man sich sogar auf den Standpunkt stellen, dass der ideelle Inhalt eines Kunstwerks nicht messbar sei, und auch nicht geldmäßig gefasst werden könnte, so dass nur der Materialwert zählen. Hier würde dann nur der Rohpreis, also beispielsweise nur die 50.000 Euro, in Frage kommen. So widersinnig dies erscheinen mag, aber tatsächlich haben die Täter auch keinen anderen Preis erzielt. Natürlich kann man hier entgegen, dass bei einem Gemälde dann nur eine Materialwert von einigen Euro anfallen würde. Dieses Argument überzeugt auch. Denn es kann nicht sein, dass ein gestohlener Picasso nur einen Versicherungswert von 20 Euro (Rahmen und Leinwand) besitzt. Aber der z.t. sehr hohe und irrationale Preis eines Sammlers, der das Gemälde um jeden Preis haben wollte, kann auch nicht Grundlage sein. Insofern sollte in diesen Verträgen immer ein Preis vereinbart sein.

Montag, Januar 23, 2006

Altmann vs. Österreich

Nun hat der Prozess um die Klimt - Gemälde doch noch ein Ende gefunden. Wie zu erfahren war, hat das eingesetzte Schiedsgericht, dem sich die Pareien unterworfen hatten, entschieden, dass alle Gemälde zurückgegeben werden müssen. Zwar wurden Österreich die Gemälde zum Kauf angeboten, insbesondere Adele I und II, aber es scheint wohl eine zu hohe Summe im Spiel zu sein, als dass sich Österreich den Rückkauf leisten könnte. Dieser Prozess verdeutlicht, welche Wendungen sich ergeben könnten. Nachdem die Klägerin in Österreich in allen Instanzen gescheitert war, erhob sie Klage in Amerika. Diese Klage wurde allen internationalen Verträgen und Rechtssätzen zum Trotz zugelassen, hier musste Amerika mal wieder Weltgericht spielen, und zwang Österreich dazu, außenpolitisch um Schadensbegrenzung sich zu bemühen. Dies endete in dem Schiedsverfahren mit bekannten Ausgang. Der ganze Fall ist sehr komplex und bedarf einer etwas detaillierten Erörterung. Hierzu demnächst.

Sonntag, Januar 15, 2006

Neues von Italien vs. Getty und Hecht

Eindrücke aus Italien

Aus der New York Times war zu entnehmen, dass im Prozess Italien gegen Getty Museum / Marion True und Robert Hecht der Antuquitätenhändler Robert Hecht schwere Vorwürfe gegen die Ermittler und das Gericht anbrachte. Insbesondere wies er dauaruf hin, dass nach seiner Ansicht auch die Auktionshäuser wie Sotheby's in den Prozess miteinbezogen werden müssten, da er dort z.T. die Kunstobjekte mit gutem Gewissen erwarb. Auch brachte sein Anwalt vor, dass einige Vorwürfe nicht haltbar seien. So wären Kunstwerke, die in einem Schweizer Warenhaus (Zollfreilager) gefunden wurden und mit "v. Hecht" gemarkt waren, nicht nur als Objekte einzuordnen, die "via Hecht" stammen könnten, also über Hecht erworben wurden, sondern es müsse auch die Möglichkeit miteinbezogen werden, dass dieses Kürzel einfach nur besichtigt von Hecht (visited Hecht) bedeuten könnte. Dies müsse auch berücksichtigt werden.

Dieser Prozess ist aus kunstrechtlicher Sicht von großem Interesse. Nicht nur der tatsächliche Weg ist nachzuvollziehen, sondern gerade die rechtlichen Gegebenheiten der einzelnen Länder sind zu beachten, das internationale Recht sowie die Kollisionsvorschriften von enormer Bedeutung. Das zu fällende Urteil wird auch außenpolitisch in den Beziehungen zwischen Amerika und Italien Auswirkungen besitzen. Man darf gespannt sein.

Samstag, Januar 14, 2006

Mexiko verlang von Wien Rückgabe des Azteken Kopfschmuck

Wie aus der Presse zu entnehmen war, verlang Mexiko von Wien die Rückgabe des Kopfschmucks des Azteken - Königs Moctezuma (Montezuma). Die Rückgabe wurde vorher schon 1996 zur Diskussion gestellt. Problematisch ist insoweit, dass anscheinend die Authentizität nicht gesichert ist.

Neben der kunstrechtlichen Perspektive eines solchen Rückgabeverlanges stellt sich in einem solchen Fall vielmehr das Problem des Originalcharakters. Erst wenn dieses einwandfrei festgestellt ist, sollte man in solchen Fällen die historisch und rechtliche Seite bemühen. Die Diskussionen über die Rückgabe könnten zu vielen Problemen, auch außenpolitisch, führen und wären unsinnig, wenn es sich nicht um das Original handeln würde. Es ist manchmal besser, erst mit der Geschichts- und Objektforschung zu beginnen, bevor die kunstrechtliche Seite bemüht wird.

Uni Heidelberg gibt Griechenland Teil des Parthenonfries zurück

Wie aus der Presse (FAZ) zu erfahren war, gibt die Ruprecht - Karls Universität Heidelberg ein Teil (8x9cm) des Parthenonfrieses an Griechenland zurück. Das Fragment stellt die Ferse einer Person dar und wurde aufgrund von Bedeutungslosigkeit bisher nicht in Heidelberg gezeigt. Man erhofft sich von dieser Rückgabe einen Denkanstoß für die berühmten "Elgin Marbles", welche Griechenland schon seit Jahrzehnten von England zurückfordert. Bisher wurde der Anspruch aber abgelehnt.

So sehr solche Rückgaben zu befürworten sind, muss man meiner Ansicht nach immer beide Seiten der Medaille beachten. Zwar kehrt ein Stück an den "Ursprungsort" zurück, auf der anderen Seite ist zu fragen, ob nicht erst die Aufbewahrung an einem anderen Ort, meist in einem Museum, die Erhaltung des Objektes für die Nachwelt erst ermöglicht hat. Auch müssen z.T. Kunstwerke nicht am Originalort vorhanden sein, um deren Bedeutung zu erschließen. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass gerade Bruchstücke aus dem Altertum in ihrere historischen Bedeutung eine reine Gebäudeverzierung darstellten, oder sogar nur einen Nutzwert besaßen, wenn auch in einer entsprechenden Form, man denke nur an die antiken Säulen. Aber es stellt sich auch die Frage, wie weit man in solche Rückgabeforderungen in der Zeit zurückgehen soll. Die letzten 2 Jahrhunderte, die letzten 5 Jahrhunderte, oder sogar das letzte Jahrtausend ? Wie schwer ist es, nicht nur rechtlich sondern auch historisch, den Weg der Stücke nachzuvollziehen. Eine Herausforderung, wenn nicht sogar Lebensaufgabe, für Kunstrecht und Geschichte. Auf der anderen Seite sprechen auch viele Argumente für eine Rückgabe an den Originalort, die zu überprüfen sind. Solche Fälle sollten nicht nur aus historischer und kunstrechtlicher Sicht beurteilt werden, sondern es sollte eine Lösung gefunden werden, die auch dem Kunstwerk gerecht wird.